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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PureSound-Frankfurt für Miet- und Überlassungsverträge

1.
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des umseitig geschlossenen Vertrages. Sie gelten für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsbeziehungen, insbesondere auch für Vertragsänderungen sowie Folgeaufträge, insbesondere bei laufenden Geschäftsbeziehungen.

2.
Mündliche Absprachen, die den Vertrag und/oder die Geschäftsbedingungen sowie diese Klausel abändern oder aufheben, bestehen nicht. Sie werden nur dann wirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden. Wenn der Mieter durch einen in seiner Person oder in seiner Sphäre liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrecht verhindert wird, wird er von der Entrichtung des Mietzins nicht befreit. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache vorzeitig zurückzunehmen und den Gebrauch anderweitig zu verwerten.

3.
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter Zahlung einer Kaution zu verlangen. Hierzu ist er auch nach Abschluss des Vertrages und nach Überlassen der Mietsache berechtigt, sobald er erfährt, dass der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, die Mietsache gegen Beschädigung und Abhandenkommen zu sichern, nicht oder nur unzureichend nachkommt. Die Kaution wird erst nach vollständiger, ordnungsgemäßer Rückgabe der überlassenen Mietsache zur Rückzahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst.

Der Mieter darf die Mietsache nur zum vereinbarten Zweck und nur am vereinbarten Ort benutzen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, sie ins Ausland zu schaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Vermieter ist zum Ersatz von Verwendungen, auch notwendiger, nicht verpflichtet.

4. Der Mieter trägt sämtliche mit dem Gebrauch verbundenen Kosten und Lasten. Er ist verpflichtet, Vorkehrungen gegen jegliche Beschädigung und gegen Abhandenkommen der Mietsache zu treffen. Er ist verpflichtet, die Mietsache insoweit (zum Neupreis) auf eigene Kosten zu versichern. Dies gilt auch dann, wenn die Mietsache vom Vermieter eingebaut wird. Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache hat der Mieter zu vertreten, und zwar unabhängig davon, ob sie durch vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden. Dies gilt auch für ein Abhandenkommen.

5.
Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung durch ihn oder einen seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, sobald und solange die Mietsache dem Mieter überlassen ist. In diesem Rahmen haftet der Vermieter weder für Fehler der Mietsache, noch für deren Folgen. Er haftet auch nicht wegen der Folgen, die darauf beruhen, dass die Mietsache nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt und/oder gebraucht werden können. § 545 BGB bleibt unberührt. Stellen sich während des Gebrauchs Mängel der Mietsache heraus, so sind sie dem Vermieter sofort anzuzeigen. Er ist berechtigt, sie zu beheben. Die in den §§ 537, 538, 542 BGB genannten Rechte stehen dem Mieter erst zu, wenn der Vermieter eine ihm gesetzte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Die Beweislast trifft den Mieter.

6.
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht heraus und leistet er einem Herausgabeverlangen mit der Erklärung, dass die Rücknahme der Mietsache nach Ablauf der gesetzten Frist abgelehnt würde, keine Folge, so ist der Vermieter berechtigt, die ihm § 326 BGB aufgeführten Rechte auszuüben. Insbesondere kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden.

7.
Der Mieter ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. In einem solchen Fall ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ab sofort herauszugeben sowie eine Abholung durch den Vermieter zu dulden. Die sich aus §§ 549 und 553 BGB ergebenden Rechte des Vermieters bleiben unberührt, einer Abmahnung durch ihn bedarf es jedoch nicht.

8.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf dessen Verlangen jederzeit Zutritt zu der Mietsache zu gewähren, insbesondere um Schadensabwendung treffen oder veranlassen zu können, sowie, um die Mietsache abholen zu können, sobald und soweit er dazu berechtigt ist. In einem solchen Fall muss der Mieter dem Vermieter jede dazu erforderliche Hilfe leisten; eventuell anfallende Kosten sind vom Mieter vorzulegen, in jedem Fall aber zu erstatten. Verstößt der Mieter gegen seine Verpflichtungen, ist der Vermieter berechtigt, ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.